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   VGH Hessen, 21.02.2017 - 9 C 318/13.T   

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VGH Hessen, 21.02.2017 - 9 C 318/13.T (https://dejure.org/2017,11172)
VGH Hessen, Entscheidung vom 21.02.2017 - 9 C 318/13.T (https://dejure.org/2017,11172)
VGH Hessen, Entscheidung vom 21. Februar 2017 - 9 C 318/13.T (https://dejure.org/2017,11172)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 47 der EU-Grundrechtecharta, ART 6 EMRK, § 93a VwGO
    Luftverkehrsrechts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Luftverkehrsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BESCHLUSSVERFAHREN; JUSTIZGRUNDRECHT; MUSTERVERFAHREN; NACHVERFAHREN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08

    Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.2017 - 9 C 318/13
    In den Musterverfahren verpflichtete sodann der 11. Senat des beschließenden Gerichts mit Urteil vom 21. August 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.) das beklagte Land, über die Zulassung planmäßiger Flüge in der Zeit von 23:00 bis 05:00 Uhr (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über den Bezugszeitraum für die Zulassung von durchschnittlich 150 planmäßigen Flügen je Nacht in dem Planfeststellungsbeschluss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

    Über die sowohl von Klägerseite als auch vom Beklagten in acht Musterverfahren von Kommunen, Privatklägern und einem Klinikum eingelegten Revisionen wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 (BVerwG 4 C 8.09 u.a. - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.) entschieden.

    Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und das Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss in der Fassung der Planänderungsbeschlüsse sowie die dazu vom Beklagten jeweils vorgelegten Behördenakten, die auch zu diesem Verfahren beigezogen wurden, und im Übrigen auf die Urteile des Hess. VGH vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T und 11 C 318/08.T - sowie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 - 4 B 77.09 -, vom 4.April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. - und vom 16. Januar 2013 - 4 B 15.10 - Bezug genommen.

    Ihre südlich (Klägerinnen zu 2- und 5.) bzw. südöstlich (Klägerinnen zu 1., 3- und 4.) des Flughafengeländes gelegenen Stadt- bzw. Gemeindegebiete werden von den Auswirkungen des um die Landebahn Nordwest ausgebauten Flughafens - insbesondere Fluglärm - in unterschiedlichem Umfang betroffen, aber keines davon in einer Weise, die nicht schon in den Musterverfahren Berücksichtigung gefunden hat (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 725 ff.).

    Demnach werden die schon vor dem Ausbau hoch belasteten Stadtteile Gräfenhausen und Schneppenhausen der Klägerin zu 5- und die westlichen Siedlungsgebiete der Klägerin zu 2. einer weiteren Zunahme des Fluglärms vor allem in der Nacht ausgesetzt sein, während die Klägerinnen zu 1., 3- und 4. sämtlich außerhalb der Tag- oder Nacht-Schutzzonen liegen werden, wenn in einem Fall auch nur knapp (Klägerin zu 1.; Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 746).

    Die von ihnen angeführten Beeinträchtigungen ihrer Rechte und Güter unterscheiden sich damit aber nicht in einem erheblichen Maß von denjenigen der zum Teil in erheblicherem Umfang lärmbetroffenen Musterverfahrenskläger, und zwar weder im Hinblick auf die von ihnen geltend gemachten Beschränkungen der noch unbebauten, potenziellen Siedlungsgebiete, über die gleichfalls in den Musterverfahren umfängliche Feststellungen getroffen wurden (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1250 ff.), noch in Bezug auf die von ihnen befürchtete Belastung mit Luftschadstoffen, die ebenfalls schon Gegenstand der Musterverfahren waren (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 928 ff.).

    Denn dort sind mit der Entscheidung über die abwägungsfehlerfreie Ermittlung des Fluglärms auch Feststellungen dazu getroffen worden, dass unterschiedliche Lärmbelastungen auftreten können, die abhängig von der Betriebsrichtungsverteilung sind, dass jedoch die dem Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegte Berechnung künftiger Lärmbelastungen anhand pauschalierender Ansätze auch in Bezug auf die Betriebsrichtungsbelegung nicht zu beanstanden ist und - wie die Beigeladene zu Recht vorbringt - dass diese durch einzelne konkrete Messwerte anhand konkreter Lärmsituationen nicht schon grundsätzlich in Zweifel gezogen wird (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 663 ff. [668]).

    Der 11. Senat dieses Gerichts hat in den Musterverfahren auf der Grundlage der insoweit auch heute unverändert geltenden Rechtsgrundsätze zu den dem Planfeststellungsbeschluss 2007 zugrunde gelegten An- und Abflugverfahren entschieden, dass deren Konzept, darunter insbesondere die Verlagerung der Abflüge von den Nordwestrouten auf die Südwestrouten, nicht zu beanstanden ist und sich auch aus den von den Musterverfahrensklägern dazu vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen ihrer sachverständigen Beistände kein hinreichender Anhaltspunkt dafür ergeben habe, dass das der Planfeststellung zugrunde gelegte Betriebssystem nicht durchführbar ist (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 641).

    (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 683 f., 808 f.; insoweit bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - 4 C 8.09 u.a.-, juris Rn. 89 ff.).

    Die gesetzgeberische Entscheidung, dass die Belästigung durch Fluglärm am Tag erst bei Überschreiten der Grenzwerte erheblich ist, lässt sich diesen Feststellungen zufolge auch nicht unter Hinweis auf lärmmedizinische Studien und daran anknüpfende gutachterliche Stellungnahmen von Sachbeiständen in Frage stellen; in der Lärmwirkungsforschung und ihr folgend auch in der Rechtsprechung bisher zugrunde gelegte andere Kriterien, andere Kombinationen oder andere Grenzwerte haben demnach mit Inkrafttreten des Fluglärmschutzgesetzes ihre Bedeutung verloren (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn. 609 und 612; BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a., juris Rn. 176 ff. [182]).

    Diesen Feststellungen zufolge hat die Planfeststellungsbehörde, soweit im streitigen Planfeststellungsverfahren die Gesundheitsgefährdungsgrenze am Tag überschritten wird, sei es durch den Fluglärm allein oder sei es durch den Fluglärm in Kombination mit dem Bodenlärm, dem zu Recht dadurch Rechnung getragen, dass sie anstelle baulichen Schallschutzes Übernahmeansprüche gewährt hat (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn. 580 ff.).

    Sowohl der 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 21.08.2009, Hess. VGH 11 C 227/08, juris, Rn. 608, 713, 849) als auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 04.04.2012, BVerwG 4 C 8.09 u.a., juris Rn. 180 f.) haben in den Musterverfahren zugrunde gelegt, dass die vom Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 S. 2 Nr. 1 FluglärmG definierte Auslöseschwelle anwendbar ist, diese keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt und eine Verletzung gesetzlicher Nachbesserungspflichten gerichtlich erst festgestellt werden kann, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden ist (BVerwG a.a.O., Rn. 155; BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08 ., juris Rn. 38 ff.).

    Dort wurde über das gesamte Lärmschutzkonzept für die Nacht entschieden und festgestellt, dass nur die Zulassung von durchschnittlich 17 planmäßigen Flugbewegungen in der Mediationsnacht von 23:00 bis 5:00 Uhr zu beanstanden ist, während das für die Nachtrandstunden verbleibende Kontingent von durchschnittlich 133 planmäßigen Flugbewegungen ebenso wie das Lärmschutzkonzept im Übrigen rechtlich nicht beanstandet wurde (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 577, 792; - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 260 ff., 352 ff., 379 ff.).

    Darüber wurde aber in den Musterverfahren schon entschieden, wo der 11. Senat auf das vergleichbare Vorbringen der Musterverfahrenskläger auch des Verfahrens 11 C 359/08.T (Kläger zu 6. des Verfahrens 9 C 227/08.T u.a.) unter eingehender Auseinandersetzung mit den von der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegten Gutachten G13 und G14 sowie unter Berücksichtigung der dortigen Beanstandungen der gutachtlichen Ermittlungen einschließlich der dazu gestellten Beweisanträge entschieden hat, dass der Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die Bewältigung der Luftschadstoffproblematik rechtlich nicht zu beanstanden ist, und der Planfeststellungsbehörde bei der Ermittlung und Bewertung der zu erwartenden Luftschadstoffbelastung keine Fehler unterlaufen sind, die zur Aufhebung oder Ergänzung des Plans führen können (Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 928 ff.).

    Denn demnach werden entweder die einschlägigen Grenzwerte im Planungsfall 2020 eingehalten, oder die Problematik wird sich im Wege der Luftreinhalteplanung lösen lassen (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 940).

    Demnach sind sowohl die luftrechtliche als auch die straßenrechtliche Komponente des Planvorhabens an der aufgrund des § 48a Abs. 1 und 3 BImSchG erlassenen 22. BImSchV zu messen, die unter anderem Grenzwerte für NO 2 (§ 3), PM 10 (§ 4), Blei (§ 5), Benzol (§ 6) und CO (§ 7) sowie einen Zielwert für B(a)P als Marker für das Krebserzeugungsrisiko von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (§ 15) enthält (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., a.a.O., Rn. 1001, 1003).

    Denn auch dies war Gegenstand der Entscheidungen in den Musterverfahren, und der 11. Senat dieses Gerichts hat dort dazu festgestellt, dass die Planfeststellungsbehörde nicht gehalten war, die Partikelbelastung im Hinblick auf PM 2, 5 zu untersuchen, da es dafür zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Planfeststellungsantrag noch keinen verbindlich festgelegten Grenzwert gab und eine gesonderte Betrachtung der PM 2, 5 -Belastungen daher nicht notwendig war (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1027).

    Selbst signifikante lokal begrenzte Steigerungen der Luftschadstoffbelastung im Rhein-Main-Gebiet durch den Flugbetrieb stehen aber nach diesen - oben schon dargestellten - Feststellungen in den Musterverfahren der Zulassung des Ausbauvorhabens nicht entgegen, da die Problematik sich jedenfalls im Wege der Luftreinhalteplanung lösen lassen werde (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 940) und nicht ersichtlich sei, dass sich dies in einer Größenordnung ausgewirkt haben könnte, die es verbietet, die Kläger auf die Luftreinhalteplanung zu verweisen (Hess. VGH, a.a.O., juris Rn. 997).

    Es wurde dazu festgestellt, dass die vorgenommene Abgrenzung dieses Raumes nach der ausbaubedingten Zusatzbelastung nicht zu beanstanden ist, da nachvollziehbar ist, dass die vorhabensbedingten Belastungen mit zunehmender Entfernung vom Flughafen deutlich abnehmen, und da die Anwendung der 3%-Irrelevanzschwelle der TA-Luft dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen hat (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. ., juris Rn. 951).

  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.2017 - 9 C 318/13
    Über die sowohl von Klägerseite als auch vom Beklagten in acht Musterverfahren von Kommunen, Privatklägern und einem Klinikum eingelegten Revisionen wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 (BVerwG 4 C 8.09 u.a. - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.) entschieden.

    Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und das Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss in der Fassung der Planänderungsbeschlüsse sowie die dazu vom Beklagten jeweils vorgelegten Behördenakten, die auch zu diesem Verfahren beigezogen wurden, und im Übrigen auf die Urteile des Hess. VGH vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T und 11 C 318/08.T - sowie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 - 4 B 77.09 -, vom 4.April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. - und vom 16. Januar 2013 - 4 B 15.10 - Bezug genommen.

    Dies ist in der Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht beanstandet worden (BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - 4 C 8/09 u.a. -, juris Rn. 207 ff.).

    (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 683 f., 808 f.; insoweit bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - 4 C 8.09 u.a.-, juris Rn. 89 ff.).

    Die gesetzgeberische Entscheidung, dass die Belästigung durch Fluglärm am Tag erst bei Überschreiten der Grenzwerte erheblich ist, lässt sich diesen Feststellungen zufolge auch nicht unter Hinweis auf lärmmedizinische Studien und daran anknüpfende gutachterliche Stellungnahmen von Sachbeiständen in Frage stellen; in der Lärmwirkungsforschung und ihr folgend auch in der Rechtsprechung bisher zugrunde gelegte andere Kriterien, andere Kombinationen oder andere Grenzwerte haben demnach mit Inkrafttreten des Fluglärmschutzgesetzes ihre Bedeutung verloren (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn. 609 und 612; BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a., juris Rn. 176 ff. [182]).

    Sowohl der 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 21.08.2009, Hess. VGH 11 C 227/08, juris, Rn. 608, 713, 849) als auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 04.04.2012, BVerwG 4 C 8.09 u.a., juris Rn. 180 f.) haben in den Musterverfahren zugrunde gelegt, dass die vom Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 S. 2 Nr. 1 FluglärmG definierte Auslöseschwelle anwendbar ist, diese keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt und eine Verletzung gesetzlicher Nachbesserungspflichten gerichtlich erst festgestellt werden kann, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden ist (BVerwG a.a.O., Rn. 155; BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08 ., juris Rn. 38 ff.).

    Dort wurde über das gesamte Lärmschutzkonzept für die Nacht entschieden und festgestellt, dass nur die Zulassung von durchschnittlich 17 planmäßigen Flugbewegungen in der Mediationsnacht von 23:00 bis 5:00 Uhr zu beanstanden ist, während das für die Nachtrandstunden verbleibende Kontingent von durchschnittlich 133 planmäßigen Flugbewegungen ebenso wie das Lärmschutzkonzept im Übrigen rechtlich nicht beanstandet wurde (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 577, 792; - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 260 ff., 352 ff., 379 ff.).

    Vielmehr wurde zu einer Korrektur des Kontingents ausdrücklich weder hinsichtlich seiner Größe noch hinsichtlich des Bezugszeitraums für den Durchschnittswert eine Veranlassung gesehen (BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a., juris Rn. 353).

    Den dort vom 11. Senat getroffenen Feststellungen dazu, dass die Festsetzung des Durchschnittswertes bezogen auf das gesamte Kalenderjahr zu beanstanden sei, weil dies in der Vergangenheit dazu geführt habe, dass in einzelnen Nächten in der Hauptreisezeit über 200 Flüge stattgefunden hätten und dies nicht sicherstelle, dass Belastungsspitzen in einzelnen Nächten vermieden würden (Hess. VGH, a.a.O., juris Rn. 784), ist das Bundesverwaltungsgericht dagegen ausdrücklich nicht gefolgt (BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. .-, juris Rn. 359 ff.).

    Diese Feststellungen hat das Bundesverwaltungsgericht in der Revisionsentscheidung auch insoweit bestätigt, als damit auf das Verfahren der Luftreinhalteplanung verwiesen wurde (BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - 4 C 8/09 u.a. -, juris Rn. 468 ff.).

    Dieser Einwand wurde schon dort vom Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren damit zurückgewiesen, dass dies an der tatsächlichen Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs in den Musterverfahren, es existierten keine Anhaltspunkte für zwischenzeitliche flughafenbedingte Spitzenbelastungen, die über den für das Jahr 2020 prognostizierten Grenzwerten liegen, vorbeigehe (BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 478).

    Diese Feststellungen des 11. Senats sind in der Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht beanstandet worden, vielmehr wurde insbesondere das Vorbringen zu den auch dort angeführten Rechenfehlern als unberechtigt zurückgewiesen (BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8/09 u.a. -, juris Rn. 479 ff.).

    Dabei berücksichtigt der Senat, dass der Beklagte in den hinsichtlich sämtlicher Klageanträge vergleichbaren Musterverfahren unter Abweisung der Klagen im Übrigen verpflichtet wurde, über die Zulassung von 17 planmäßigen Flügen in der Zeit von 23:00 bis 5:00 Uhr je Nacht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, diese Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - auf die Revisionen der dortigen Kläger teilweise bestätigt und der Beklagte darüber hinaus verpflichtet wurde, über die über 133 Flugbewegungen hinausgehende Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 06:00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 359/08

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.2017 - 9 C 318/13
    Über den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 wurden elf Verwaltungsstreitverfahren als Musterverfahren vorab durchgeführt; die weiteren Verfahren waren bis zum rechtskräftigen Abschluss der Musterverfahren ausgesetzt worden, darunter auch das Verfahren der Klägerinnen (mit Beschluss vom 27. Januar 2009, Bl. I/04 f. der Gerichtsakte - GA - 11 C 359/08.T).

    Die Klägerinnen haben ihre am 8. Februar 2008 erhobenen Klagen vom 7. Februar 2008, mit denen sie neben der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 (Bl. I/053 der Gerichtsakte - GA - 11 C 359/08.T) und der hilfsweise beantragten Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Planfeststellungsbeschlusses mit weiteren Hilfsanträgen zahlreiche Betriebsbeschränkungen verlangt haben (Schriftsatz vom 25.03.2008, Bl. I/053 ff. GA 11 C 359/08.T), mit mehreren, im Einzelnen bezeichneten Verfahrensfehlern, der Verletzung forst-, naturschutz- und wasserrechtlicher Belange sowie Abwägungsmängeln hinsichtlich des Lärmschutzes und der Luftschadstoffe, wegen der fehlerhaften Nichtberücksichtigung möglicher Flugroutenänderungen und bei der Planrechtfertigung begründet.

    Die Klägerinnen haben mit Schriftsatz vom 25. März 2008 (Bl. I/051 ff. GA 11 C 359/08.T) folgende Anträge angekündigt (Bl. I/053 f. GA 11 C 359/08.T):.

    Die Klägerinnen wiederholen damit den schon mit Klageerhebung in dem Musterverfahren 11 C 359/08.T, von dem dieses Verfahren abgetrennt wurde, erhobenen Vorwurf, die vorliegenden Gutachten zur Luftschadstoffsituation seien aus methodischen Gründen nicht geeignet, in dem Planfeststellungsbeschluss zur Beurteilungsgrundlage gemacht zu werden.

    Darüber wurde aber in den Musterverfahren schon entschieden, wo der 11. Senat auf das vergleichbare Vorbringen der Musterverfahrenskläger auch des Verfahrens 11 C 359/08.T (Kläger zu 6. des Verfahrens 9 C 227/08.T u.a.) unter eingehender Auseinandersetzung mit den von der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegten Gutachten G13 und G14 sowie unter Berücksichtigung der dortigen Beanstandungen der gutachtlichen Ermittlungen einschließlich der dazu gestellten Beweisanträge entschieden hat, dass der Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die Bewältigung der Luftschadstoffproblematik rechtlich nicht zu beanstanden ist, und der Planfeststellungsbehörde bei der Ermittlung und Bewertung der zu erwartenden Luftschadstoffbelastung keine Fehler unterlaufen sind, die zur Aufhebung oder Ergänzung des Plans führen können (Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 928 ff.).

    Zur Feinstaubbelastung wurde außerdem festgestellt, dass ausweislich der ergänzenden Stellungnahme des Fachgutachters der Beigeladenen (Baader-Bosch, Stellungnahme vom 17. November 2008, Anlage 8 der Beigeladenen zu ihrem in diesem Verfahren vor Abtrennung vorgelegten Schriftsatz vom 09.12.2008, Bl. VII/01256 GA 11 C 359/08.T) PM 2, 5 Bestandteil von PM 10 ist und damit die Betrachtung von PM 10 auch die Wirkungen von PM 2, 5 grundsätzlich mit abdeckt, insbesondere wenn - wie in diesem Fall - die festgestellte PM 10 -Belastung keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung der (künftigen) PM 2, 5 -Grenzwerte bietet (Hess. VGH a.a.O., juris Rn. 1027).

  • BVerwG, 10.12.2015 - 4 C 15.14

    Flugverfahren; Abflugverfahren; Flugroute; Kapazität; Überschätzung; Flughafen

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.2017 - 9 C 318/13
    Entgegen der Ansicht der Klägerinnen folgen auch aus der zur "Südumfliegung" ergangenen Entscheidung des beschließenden Senats (vom 3. September 2013, Hess. VGH 9 C 323/12.T), die im Übrigen zwischenzeitlich durch Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unter Zurückverweisung des - noch anhängigen - Verfahrens aufgehoben wurde (Urteil vom 10.12.2015 - BVerwG 4 C 15.14 -, juris), kein ungeklärt gebliebener Sachverhalt oder wesentliche Besonderheiten ihres Nachverfahrens oder neue tatsächliche Umstände, die einen weiteren Aufklärungsbedarf verursachen.

    Demnach ist anhand der dazu aufgestellten und benannten rechtlichen Maßstäbe (BVerwG, Urteile vom 24.06.2004 - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152, vom 24.06.2004 - 4 C 15.03 - juris, vom 12.11.2014 - 4 C 37.13 - BVerwGE 150, 286 und vom 18.12.2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656) nur noch zu klären, ob sich (auch) für die Bewältigung dieser Zahl von Flugbewegungen andere, die dortigen Kläger weniger belastende Flugverfahren als vorzugswürdig aufdrängen, die zur Wahrung der für den Flugverkehr unabdingbaren Sicherheitserfordernisse nicht weniger geeignet sind (BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 4 C 15.14 -, juris Rn. 12).

    Es stellt deshalb auch keinen hier entscheidungserheblichen und klärungsbedürftigen Sachverhalt dar, ob die ausgewählte Variante der "Südumfliegung" nach den bisher dazu getroffenen Feststellungen das normgeberische Ziel einer sicheren und flüssigen Abwicklung der durch den Planfeststellungsbeschluss vorgegebenen Kapazität von 126 Flugbewegungen je Stunde nach dem Vorbringen der Beklagten des dortigen Verfahrens voraussichtlich erst ab 2025 abwickeln können wird (BVerwG vom 10.12.2015, a.a.O., Rn. 13).

    Vielmehr kann eine solche Festlegung im Interesse der Betroffenen am Schutz vor Fluglärm sogar geboten sein, und zwar auch dann, wenn dieses Interesse zwar nur vorübergehender Natur ist, aber sich der fragliche Zeitraum bis zum denkbaren Eintritt der zumutbaren Belastung über mehrere Jahre erstreckt (BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 4 C 15.14 -, juris Rn. 13).

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 318/08

    Regimewechsel von Vogelschutz- zu FFH-Richtlinie; Abgrenzung eines

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.2017 - 9 C 318/13
    Nachdem schließlich das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10 - Hess. VGH 11 C 305/08.T) im letzten noch anhängigen Musterverfahren die Nichtzulassungsbeschwerde eines im Umfeld des Flughafens gelegenen Störfallbetriebs wie schon zuvor das Rechtsmittel eines Umweltschutzverbandes (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T) zurückgewiesen hatte, hat der Senat die ausgesetzten Verfahren u. a. der hiesigen Klägerinnen fortgesetzt und dabei darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls gemäß § 93a VwGO verfahren werde (Bl. I/015 GA).

    Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und das Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss in der Fassung der Planänderungsbeschlüsse sowie die dazu vom Beklagten jeweils vorgelegten Behördenakten, die auch zu diesem Verfahren beigezogen wurden, und im Übrigen auf die Urteile des Hess. VGH vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T und 11 C 318/08.T - sowie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 - 4 B 77.09 -, vom 4.April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. - und vom 16. Januar 2013 - 4 B 15.10 - Bezug genommen.

    Über die in den Musterverfahren erhobenen und wie vorliegend auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 bzw. der Feststellung dessen Rechtswidrigkeit und die Anordnung weiterer Betriebsbeschränkungen gerichteten, nahezu gleichlautenden Klagen wurde dort durch die Urteile des 11. Senats vom 21. August 2009, die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 sowie durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 (BVerwG 4 B 77.09 [Hess. VGH 11 C 318/08.T]) und vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10 [Hess. VGH 11 C 305/08.T]) rechtskräftig entschieden.

  • BVerwG, 14.04.2011 - 4 B 77.09

    Klage des BUND gegen den Ausbau des Frankfurter Flughafens erfolglos

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.2017 - 9 C 318/13
    Nachdem schließlich das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10 - Hess. VGH 11 C 305/08.T) im letzten noch anhängigen Musterverfahren die Nichtzulassungsbeschwerde eines im Umfeld des Flughafens gelegenen Störfallbetriebs wie schon zuvor das Rechtsmittel eines Umweltschutzverbandes (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T) zurückgewiesen hatte, hat der Senat die ausgesetzten Verfahren u. a. der hiesigen Klägerinnen fortgesetzt und dabei darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls gemäß § 93a VwGO verfahren werde (Bl. I/015 GA).

    Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und das Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss in der Fassung der Planänderungsbeschlüsse sowie die dazu vom Beklagten jeweils vorgelegten Behördenakten, die auch zu diesem Verfahren beigezogen wurden, und im Übrigen auf die Urteile des Hess. VGH vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T und 11 C 318/08.T - sowie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 - 4 B 77.09 -, vom 4.April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. - und vom 16. Januar 2013 - 4 B 15.10 - Bezug genommen.

    Über die in den Musterverfahren erhobenen und wie vorliegend auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 bzw. der Feststellung dessen Rechtswidrigkeit und die Anordnung weiterer Betriebsbeschränkungen gerichteten, nahezu gleichlautenden Klagen wurde dort durch die Urteile des 11. Senats vom 21. August 2009, die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 sowie durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 (BVerwG 4 B 77.09 [Hess. VGH 11 C 318/08.T]) und vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10 [Hess. VGH 11 C 305/08.T]) rechtskräftig entschieden.

  • BVerwG, 16.01.2013 - 4 B 15.10

    Anforderungen an das Abstandsgebot

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.2017 - 9 C 318/13
    Nachdem schließlich das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10 - Hess. VGH 11 C 305/08.T) im letzten noch anhängigen Musterverfahren die Nichtzulassungsbeschwerde eines im Umfeld des Flughafens gelegenen Störfallbetriebs wie schon zuvor das Rechtsmittel eines Umweltschutzverbandes (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T) zurückgewiesen hatte, hat der Senat die ausgesetzten Verfahren u. a. der hiesigen Klägerinnen fortgesetzt und dabei darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls gemäß § 93a VwGO verfahren werde (Bl. I/015 GA).

    Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und das Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss in der Fassung der Planänderungsbeschlüsse sowie die dazu vom Beklagten jeweils vorgelegten Behördenakten, die auch zu diesem Verfahren beigezogen wurden, und im Übrigen auf die Urteile des Hess. VGH vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T und 11 C 318/08.T - sowie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 - 4 B 77.09 -, vom 4.April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. - und vom 16. Januar 2013 - 4 B 15.10 - Bezug genommen.

    Über die in den Musterverfahren erhobenen und wie vorliegend auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 bzw. der Feststellung dessen Rechtswidrigkeit und die Anordnung weiterer Betriebsbeschränkungen gerichteten, nahezu gleichlautenden Klagen wurde dort durch die Urteile des 11. Senats vom 21. August 2009, die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 sowie durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 (BVerwG 4 B 77.09 [Hess. VGH 11 C 318/08.T]) und vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10 [Hess. VGH 11 C 305/08.T]) rechtskräftig entschieden.

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 305/08

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - Sicherheit

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.2017 - 9 C 318/13
    Nachdem schließlich das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10 - Hess. VGH 11 C 305/08.T) im letzten noch anhängigen Musterverfahren die Nichtzulassungsbeschwerde eines im Umfeld des Flughafens gelegenen Störfallbetriebs wie schon zuvor das Rechtsmittel eines Umweltschutzverbandes (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T) zurückgewiesen hatte, hat der Senat die ausgesetzten Verfahren u. a. der hiesigen Klägerinnen fortgesetzt und dabei darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls gemäß § 93a VwGO verfahren werde (Bl. I/015 GA).

    Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und das Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss in der Fassung der Planänderungsbeschlüsse sowie die dazu vom Beklagten jeweils vorgelegten Behördenakten, die auch zu diesem Verfahren beigezogen wurden, und im Übrigen auf die Urteile des Hess. VGH vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T und 11 C 318/08.T - sowie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 - 4 B 77.09 -, vom 4.April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. - und vom 16. Januar 2013 - 4 B 15.10 - Bezug genommen.

    Über die in den Musterverfahren erhobenen und wie vorliegend auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 bzw. der Feststellung dessen Rechtswidrigkeit und die Anordnung weiterer Betriebsbeschränkungen gerichteten, nahezu gleichlautenden Klagen wurde dort durch die Urteile des 11. Senats vom 21. August 2009, die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 sowie durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 (BVerwG 4 B 77.09 [Hess. VGH 11 C 318/08.T]) und vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10 [Hess. VGH 11 C 305/08.T]) rechtskräftig entschieden.

  • BVerwG, 18.12.2014 - 4 C 35.13

    Flugverfahren; Flugroute; Umweltrechtsbehelf; Verbandsklage;

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.2017 - 9 C 318/13
    Demnach ist anhand der dazu aufgestellten und benannten rechtlichen Maßstäbe (BVerwG, Urteile vom 24.06.2004 - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152, vom 24.06.2004 - 4 C 15.03 - juris, vom 12.11.2014 - 4 C 37.13 - BVerwGE 150, 286 und vom 18.12.2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656) nur noch zu klären, ob sich (auch) für die Bewältigung dieser Zahl von Flugbewegungen andere, die dortigen Kläger weniger belastende Flugverfahren als vorzugswürdig aufdrängen, die zur Wahrung der für den Flugverkehr unabdingbaren Sicherheitserfordernisse nicht weniger geeignet sind (BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 4 C 15.14 -, juris Rn. 12).

    Denn aufgrund der auf dem fehlenden Erfordernis baulicher Maßnahmen beruhenden flexiblen Änderungsmöglichkeiten bei Flugverfahren ist die Wahl eines überschaubaren Prognosehorizontes, der (zunächst) hinter den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses zurückbleibt, grundsätzlich nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 35/13 -, juris Rn. 113).

  • BVerwG, 24.06.2004 - 4 C 11.03

    Flugroutenfestlegung; planungsähnlicher Charakter; sicherheitsrechtliche

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.2017 - 9 C 318/13
    Demnach ist anhand der dazu aufgestellten und benannten rechtlichen Maßstäbe (BVerwG, Urteile vom 24.06.2004 - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152, vom 24.06.2004 - 4 C 15.03 - juris, vom 12.11.2014 - 4 C 37.13 - BVerwGE 150, 286 und vom 18.12.2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656) nur noch zu klären, ob sich (auch) für die Bewältigung dieser Zahl von Flugbewegungen andere, die dortigen Kläger weniger belastende Flugverfahren als vorzugswürdig aufdrängen, die zur Wahrung der für den Flugverkehr unabdingbaren Sicherheitserfordernisse nicht weniger geeignet sind (BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 4 C 15.14 -, juris Rn. 12).
  • EGMR, 05.04.2016 - 33060/10

    Vertretungsverbot gegen einen Anwalt ohne vorherige Durchführung einer mündlichen

  • BVerfG, 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08

    Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerden gegen Novellierung des

  • BVerwG, 24.06.2004 - 4 C 15.03

    Taunus-Flugrouten rechtmäßig

  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1188/10

    Aufhebung der Auswahl eines Verfahrens als Musterverfahren gem § 93a Abs 1 S 1

  • BVerwG, 12.11.2014 - 4 C 37.13

    Flugverfahren; Abflugverfahren; Flugrouten; Fluglärmkommission; Abwägung;

  • VGH Hessen, 03.09.2013 - 9 C 323/12

    Zur Festlegung von Abflugverfahren am Flughafen Frankfurt Main (sog.

  • BVerwG, 20.12.2016 - 4 B 25.15

    Flughafen Frankfurt/Main; Zusicherung; Verhältnis von Musterverfahren und

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 31.07

    Planfeststellungsbeschluss; Änderungsbeschluss; Einbeziehung eines

  • BVerwG, 23.01.2017 - 4 B 39.15

    Ausbau Flughafen Frankfurt/Main; Planfeststellungsverfahren; Nachtrandzeiten;

  • BVerwG, 20.09.2007 - 4 A 1008.07

    Nachbarschaftsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des

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